14-0601 - Streichung § 7 NTVergG

Der Landesvorstand hat beschlossen:

Als Maßnahme zur Vermeidung von Willkürentscheidungen, der bürokratischen Ent­schlackung, der praxisnäheren Angebotsbeurteilung, zur Sicherung eines fairen und freien Wettbewerbs und zur Verbesserung der Nachvollziehbarkeit bei der Vergabe von Leistungen durch die öffentliche Hand, soweit diese Bauleistungen betreffen, soll sich die Landes-FDP für die Streichung des § 7 des Nds. Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG) einsetzen.

§ 7 NTVergG: Wertung unangemessen niedriger Angebote

Öffentliche Auftraggeber können die Kalkulation eines unangemessen niedrigen Angebots, auf das der Zuschlag erteilt werden könnte, überprüfen. Bei Bauleistungen sind die öffentlichen Auftraggeber zur Überprüfung verpflichtet, wenn das Angebot; auf das der Zuschlag erteilt werden könnte um mindestens 10 vom Hundert vom nächst höheren Angebot abweicht. Im Rahmen dieser Überprüfung sind die Bieter verpflichtet, die ordnungsgemäße Kalkulation nachzuweisen. Kommt der Bieter dieser Verpflichtung innerhalb einer vom Auftraggeber festgesetzten Frist nicht nach, so ist er vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.