Abwahl eines oder mehrerer Mitglieder des Vorstandes

  • § 18 – Der Landesvorstand
  •  Dem §18 der Landessatzung wird ein neuer Absatz (4) hinzugefügt
  •  § 38 Abs. 2 wird durch §18 Abs. 4 ergänzt

 §18 (4) Für die Abwahl eines oder mehrerer Mitglieder des Vorstandes bedarf es
 der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen auf einem eigens
 für diesen Zweck nach § 12 Absatz 2 einberufenen Landesparteitag. Der Antrag
 nach § 12 Absatz 2 Ziffer 1 – 3 setzt eine Beschlussfassung von zwei Dritteln
 der stimmberechtigten Mitglieder voraus.