Abwahl eines oder mehrerer Mitglieder des Vorstandes
- § 18 – Der Landesvorstand
- Dem §18 der Landessatzung wird ein neuer Absatz (4) hinzugefügt
- § 38 Abs. 2 wird durch §18 Abs. 4 ergänzt
§18 (4) Für die Abwahl eines oder mehrerer Mitglieder des Vorstandes bedarf es
der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen auf einem eigens
für diesen Zweck nach § 12 Absatz 2 einberufenen Landesparteitag. Der Antrag
nach § 12 Absatz 2 Ziffer 1 – 3 setzt eine Beschlussfassung von zwei Dritteln
der stimmberechtigten Mitglieder voraus.