Anrufung der Ombudspersonen vor Anrufung des Landesschiedsgerichts
- § 28 – Schlichtung
- Dem §28 der Landessatzung wird ein Satz 1 vorangestellt
§ 28 Vor Anrufung des Landesschiedsgerichts sollen die Ombudspersonen des Landesverbandes angerufen werden, um eine gütliche Einigung zwischen den Konfliktparteien zu suchen.