Anrufung der Ombudspersonen vor Anrufung des Landesschiedsgerichts

  • § 28 – Schlichtung
     
  •  Dem §28 der Landessatzung wird ein Satz 1 vorangestellt

 § 28 Vor Anrufung des Landesschiedsgerichts sollen die Ombudspersonen des Landesverbandes angerufen werden, um eine gütliche Einigung zwischen den Konfliktparteien zu suchen.