Klimaschutz in Niedersachsen

Der Landesvorstand hat beschlossen:

Angesichts der globalen Dimension der Herausforderungen bei der Begrenzung des Klimawandels liegt die Verantwortung zur Gestaltung und Durchsetzung wirksamer Regelungen zunächst auf der internationalen, europäischen und der Bundesebene. Gleichwohl haben auch die Länder im Rahmen der verfassungsrechtlich eröffneten Gesetzgebungskompetenzen die Möglichkeit, gesetzgeberisch tätig zu werden. Niedersachsen muss diese Möglichkeit endlich nutzen, um einen klaren und verlässlichen Handlungsrahmen für die Anstrengungen des Landes in der Klimapolitik festzulegen, so wie dies neun Bundesländer bereits getan haben.

Zentrale Ziele einer niedersächsischen Klimapolitik müssen es sein, einen wirksamen niedersächsischen Beitrag zur Erreichung der völkerrechtlich verbindlich vereinbarten Ziele des Übereinkommens von Paris vom 12.12.2015 – Begrenzung des Anstiegs der durchschnittlichen Erdtemperatur auf deutlich unter 2°C über dem vorindustriellen Niveau, besser auf 1,5°C; Erreichen der Klimaneutralität in der zweiten Hälfte des 21. Jahrhunderts – beizutragen und die Folgen des unabwendbar stattfindenden Klimawandels bestmöglich zu bewältigen. Dabei gilt es, Freiheitsreichte zu wahren und Wege zu beschreiten, die auf Anreize, Innovationen und Fortschritt setzen statt auf Planwirtschaft und Verbote.

Vor diesem Hintergrund befürworten wir eine Ergänzung der niedersächsischen Verfassung um ein Staatsziel Klimaschutz.

Das Land Niedersachsen soll sich in seinem Handeln in Wahrnehmung der gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortung innerhalb der internationalen Gemeinschaft dafür einsetzen, die Erderwärmung zu begrenzen und die Menschheit wirksam vor den Folgen des Klimawandels zu schützen.

Zudem bedarf es eines Niedersächsischen Klimagesetzes (NKlimaG). Dieses muss sich auf die Handlungsfelder konzentrieren, in denen das Land tatsächlich auch etwas bewirken kann. Weder darf es zu Doppelregelungen im Verhältnis zum Bundes- oder Europarecht kommen, noch darf es sich auf wirkungslose Symbole beschränken.

Daraus ergeben sich insbesondere folgende Handlungsfelder und Ziele:

  1. Bis zum Jahr 2050 wird eine Emission von Treibhausgasen (THG) in Niedersachsen von netto Null angestrebt.
  2. Das Land wirkt über den Bundesrat auf die schnellstmögliche Ausweitung des Emissionshandels auf die Bereiche Verkehr und Wärme sowie auf Sektoren mit dem Potenzial, THG zu binden, bspw. der Landwirtschaft, hin. Die Ausweitung des Emissionshandels auf THG-bindende Bereiche beinhaltet eine Würdigung dieser Funktion etwa in Form von Gutschriften von Zertifikaten.
  3. Die vielfältige Forschungslandschaft in Niedersachsen, die natürlichen Gegebenheiten und die zahlreichen Akteure, insbesondere im Energiesektor, bieten hervorragende Voraussetzungen für die Erforschung und Entwicklung innovativer Technologien und Problemlösungen. Dies gilt etwa für die Sektorenkopplung – insb. mit Blick auf den Einsatz von Wasserstoff –, die Speichertechnologie, die Entwicklung von synthetischen Kraftstoffen und E-Fuels, die Geothermie, die Entwicklung von „low carbon“-Technologien in der Industrie, die Steigerung der Energieeffizienz und -einsparung, das sog. Geoengineering sowie für Technologien zur Abscheidung und Weiterverwendung von Kohlenwasserstoffen. Um dieses Potential zu heben, bedarf es einer kohärenten und verlässlichen Strategie und Finanzierung der Förderung von Forschung und Entwicklung in diesem Bereich und einer Erhöhung der entsprechenden Fördermittel sowie den Abbau regulatorischer Hemmnisse.
  4. Das Land hat eine Vorbildfunktion und muss selbst einen ehrgeizigen Beitrag zur Reduktion von THG-Emissionen leisten. Dabei soll es sich an dem Grundsatz orientieren, dass die Einsparungen dort erfolgen sollen, wo es am günstigsten und effizientesten erfolgt. Konkret soll die gesamte Landesverwaltung – auch unter Berücksichtigung der landeseigenen Immobilien – bis zum Jahr 2040 klimaneutral sein.
  5. Im Rahmen der Finanzierung und Förderung des Nahverkehrs durch das Land soll sichergestellt werden, dass im Schienenverkehr bis 2035 ausschließlich THG-neutrale Antriebe zum Einsatz kommen und ab 2022 im Öffentlichen Personennahverkehr ausschließlich emissionsarme Fahrzeuge, Kraftstoffe und Antriebe gefördert werden.
  6. Im Rahmen seiner energierechtlichen Kompetenz soll das Land sicherstellen, dass der Ausbau der dringend benötigten Stromleitungen zügiger vorangeht. Grundvoraussetzung dafür ist, dass den Grundeigentümern und Landbewirtschaftern ein dauerhafter vollständiger und unbürokratischer Ausgleich von Schäden und Beeinträchtigungen garantiert wird. Die Beweislast muss im Streitfall beim Netzbetreiber liegen. Dazu gehört eine bessere personelle Ausstattung der Genehmigungsbehörden sowie die gesetzliche Etablierung einer unabhängigen Ombudsperson, die bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Netzbetreibern und den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern, insb. den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern vermittelnd und schlichtend tätig werden kann.
  7. Angesichts der großen klimatischen Bedeutung des Waldes und der gegenwärtig katastrophalen Lage in weiten Teilen des niedersächsischen Waldes bedarf es schneller und direkt wirkender Hilfen sowie eines umfassenden Auf- und Umforstungsprogramms für den Privat-, Landes- und Kommunalwald, das sicherstellt, dass die Wälder ihre wertvollen ökologischen Funktionen dauerhaft erbringen können. Auch die Schädlingsbekämpfung ist hierbei eine elementare Voraussetzung.
  8. Das Land entwickelt gemeinsam mit der Landwirtschaft eine Strategie, mit der die Funktion kohlenstoffreicher Böden als natürlicher Speicher für klimarelevante Stoffe erhalten und ggf. wiederhergestellt wird.
  9. Zur Absicherung von technologischen Risiken bei der Anwendung innovativer Technologien richtet das Land einen Fonds ein.
  10. Das Land wird – basierend auf den Empfehlungen der Regierungskommission Klimaschutz – verpflichtet, die Strategie zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels endlich fortzuschreiben.
  11. Zur Umsetzung des NKlimaG erarbeitet das Land ein fortzuschreibendes Maßnahmenprogramm – sowohl für den Klimaschutz als auch für die Klimafolgenanpassung –, das alle fünf Jahre dem Landtag zur Zustimmung vorzulegen ist.
  12. Das Land richtet zur Beratung von Regierung und Parlament eine unabhängige Expertenkommission ein. Diese soll die Entwicklung und Umsetzung der Strategien und Maßnahmenprogramme wissenschaftlich begleiten. Die Erarbeitung der notwendigen wissenschaftlichen Grundlagen für die Entwicklung, Bewertung und Fortschreibung der Strategien und Maßnahmenprogramme erfolgt durch unabhängige wissenschaftliche Institutionen im Auftrag des Landes.