Konkretisierung des § 9 Erbbaurechtsgesetzes vom 15.01.1919

Der Landesparteitag hat beschlossen:

Vor dem Hintergrund, dass das Erbbaurechtsgesetze am 15.01.1919 in Kraft getreten ist und nach nunmehr fast einem Jahrhundert keine Änderung des § 9 (Erbbauzins) vorgenommen wurde, wird die Landtagsfraktion aufgefordert, sich im Bundesrat dafür einzusetzen, dass die Anpassungsklausel § 9 A der Erbbaurechtsverordnung konkretisiert und an die Rentenentwicklung der Republik angepasst wird.