Kontrolle wirtschaftlicher Betätigung von Kommunen

Der Landesparteitag hat beschlossen:

Die FDP Landtagsfraktion wird aufgefordert, ihre Bemühungen fortzusetzen, die Vorschriften der NGO über "Unternehmen und Einrichtungen" in §§ 108 ff zu modernisieren und sich besonders dafür einzusetzen, dass die Wirtschaftlichkeit kommunaler Betätigung regelmäßig neu nachgewiesen werden muss. Es sollen die Regelungen der NGO mit folgenden Zielen geändert werden:

  1. Eine Gemeinde darf Unternehmen nur betreiben, wenn ein dringender öffentlicher Zweck der Daseinsvorsorge dies rechtfertigt.
  2. Eine Gemeinde darf Unternehmen nur errichten und betreiben, wenn sie beweist, dass sie diese besser und wirtschaftlicher betreiben kann als Private.
  3. Die Gemeinde muss spätestens alle fünf Jahre für jedes einzelne von ihr betriebene Unternehmen erneut den Nachweis erbringen, dass sie dieses besser und wirtschaftlicher betreibt als Private dies könnten.
  4. Der Katalog der Ausnahmen in § 108 Absatz 3 Nr. 2 NGO wird erheblich gekürzt und auch Hilfsbetriebe, die ausschließlich der Deckung des Eigenbedarfs der Gemeinde dienen, werden der Kontrolle des § 108 NGO unterworfen.
  5. Privaten Unternehmen wird ein einklagbarer Anspruch auf Unterlassung der wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinde eingeräumt soweit die Voraussetzungen des geänderten § 108 nicht mehr erfüllt werden.