Ombudsperson

In § 14 Abs. 2 der Landessatzung wird ein neuer Unterpunkt 5 eingefügt. Die bisherigen Unterpunkte 5 ff. werden zu den neuen Unterpunkten 6 ff. Der neue Unterpunkt 5 erhält folgende Fassung:

5. die Wahl einer Ombudsperson. Die Ombudsperson darf nicht Mitglied des Bundes- oder des Landesvorstands sein oder in einem Dienstverhältnis zum Landes- oder Bundesverband stehen.

In § 16 Abs. 4 der Landessatzung wird ein neuer Unterpunkt 8 eingefügt.
Die bisherigen Unterpunkte 8 ff. werden zu den neuen Unterpunkten 9 ff.
Der neue Unterpunkt 8 erhält folgende Fassung:

8. die Ombudsperson,

In der Landessatzung wird ein neuer § 20a eingefügt:

§ 20a Aufgaben der Ombudsperson

Die Ombudsperson prüft die Behandlung, Umsetzung und Ausführung der Anträge und Beschlüsse der Landesparteitage durch den Landesvorstandund erstattet hierzu dem Landesparteitag Bericht. Sie überwacht das Führen der fortlaufenden Beschlusssammlung, in die jedes Mitglied Einsicht nehmen kann. Die Ombudsperson kann an Sitzungen des geschäftsführenden und des erweiterten Landesvorstands ohne Stimmrecht teilnehmen. Sie kann durch den Beschluss des Landesvorstands von einzelnen Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden. Die Ombudsperson ist die erste Anlaufstelle für soziale Konflikte innerhalb der Partei. Die Zuständigkeit des Landesschiedsgerichts bleibt unberührt.

§ 32 der Landessatzung erhält folgende Fassung:

Die Amtsdauer des Landesvorstands, der Ombudsperson, der Rechnungsprüfer, der Wahlprüfungskommission, der Ständigen Antragskommission und der Fachausschussvorsitzenden beträgt zwei Jahre. Die Amtsdauer des Landesvorstands, der Ombudsperson, der Rechnungsprüfer, der Wahlprüfungskommission und der Ständigen Antragskommission endet mit ihrer Neuwahl auf dem Ordentlichen Landesparteitag im Wahljahr. Die Amtsdauer der Fachausschussvorsitzenden endet mit der Neueinsetzung der Landesfachausschüsse durch den Landesvorstand nach dessen Neuwahl.