Unbürokratischer Einsatz von Erntehelfern

Der Landesparteitag hat beschlossen:

Bei den niedersächsischen Landwirten, insbesondere im Freilandgemüse- und Obstanbau sowie in Sonderkulturbetrieben besteht weiterhin ein großer Bedarf an Saisonarbeitskräften. Dieser Bedarf sollte zunehmend mit inländischen Arbeitssuchenden gedeckt werden. Die Bundesanstalt für Arbeit geht nach eigenen Angaben davon aus, dass rd. 10 % der Saisonarbeitplätze durch inländische Kräfte besetzt werden können, das bedeutet für Niedersachsen rund 4.000. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass es aufgrund der körperlich anstrengenden Tätigkeit und den geringen Verdienstmöglichkeiten schwierig ist, inländische Arbeitskräfte zu gewinnen. Es bedarf daher besonderer Anstrengungen und unterstützender Maßnahmen, um das gesteckte Beschäftigungsziel zu erreichen. Seit Sommer 2005 unterliegen polnische Saisonkräfte grundsätzlich der polnischen Sozialversicherungspflicht. Die polnischen Rechtsvorschriften schreiben vor, dass für sie in Polen die Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 48% bezahlt werden müssen. Diese neue Rechtslage stellt die betroffenen Landwirte sowohl in Bezug auf die damit verbundenen Kostenfolgen als auch in Bezug auf den bürokratischen Aufwand bei der Abführung der Sozialbeiträge an die polnischen Sozialversicherungsträger vor besondere Probleme.

Daher fordert die FDP Niedersachsen:

  1. die Bemühungen der Arbeitsverwaltungen bei der verstärkten Vermittlung von inländischen Arbeitskräften zu verstärken und auf Landesebene beispielhafte Maßnahmen     gemeinsam mit der Arbeitsverwaltung und den Arbeitgeberverbänden zu entwickeln und umzusetzen,
  2. dass bei der Erteilung von Zulassungen für ausländische Saisonkräfte die besonderen Bedarfe von expandierenden Betrieben berücksichtigt werden,
  3. dass in den Fällen, wo trotz verstärkter Vermittlungsbemühungen keine ausreichende Zahl von geeigneten inländischen Arbeitskräften zur Verfügung stehen, flexibel auf     ausländische Saisonarbeitskräfte zurückgegriffen werden kann,
  4. eine bilaterale Sonderregelung mit Polen und anderen Ländern abzuschließen, z.B. analog zur bestehenden deutschen Minijobregelung. Außerdem sollte auf eine deutliche     Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens hingewirkt werden.