Vorgezogene Festlegung der Antragsreihenfolge

Der Landesparteitag hat beschlossen:

In der Geschäftsordnung wird ein neuer § 7a eingefügt:

§ 7a Vorherige Bestimmung der Antragsreihenfolge

  1. Der geschäftsführende Landesvorstand kann beschließen, dass die Antragsreihenfolge durch alle Mitglieder mittels eines elektronischen Wahlverfahrens festgelegt wird. Dazu richtet der geschäftsführende Landesvorstand ein Abstimmungsformular ein, das die Kontrolle der Stimmberechtigung und die Anonymität des Wahlverfahrens gewährleistet. Über dieses Formular erhält jedes Mitglied die Möglichkeit, eine vorab bestimmte Anzahl an Anträgen zu markieren. Jeder Antrag darf nur einmal markiert werden. Die Anträge werden entsprechend der Anzahl der für sie abgegebenen Stimmen beraten, wobei der Antrag mit den meisten Stimmen als erster beraten wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Antragskommission. Der Wahlgang dauert mindestens fünf Tage. Das Verfahren muss mindestens fünf Tage vor Beginn des Landesparteitages beendet werden.
  2. Bei Anwendung dieses Verfahrens gilt für Dringlichkeitsanträge Folgendes: Nachdem der Landesparteitag die Dringlichkeit eines Antrages festgestellt hat, entscheidet er separat darüber, an welcher Stelle der Dringlichkeitsantrag nachträglich in die gewählte Antragsreihenfolge eingefügt wird. Dazu wird darüber abgestimmt, ob der Antrag an die vom Antragsteller beantragte Stelle eingefügt wird. Findet dieser Vorschlag keine Mehrheit, wird der Antrag zuletzt beraten. Dieses Verfahren gilt auch für Anträge des Landesvorstandes nach §7 Abs. 4 der Geschäftsordnung und Anträge gemäß § 21 Abs. 3 der Satzung.