Wahl von Delegierten und Ersatzdelegierten

§ 13 Abs. 5 der Landessatzung erhält folgende Fassung:

Die Delegierten und Ersatzdelegierten der Kreisverbände für den Landesparteitag und den Landeshauptausschuss werden von den Kreisparteitagen gemeinsam oder in getrennten Wahlgängen gewählt. Es ist eine Reihung der Delegierten nach den erzielten Stimmenzahlen vorzunehmen. Im Falle einer gemeinsamen Wahl sind die erstgewählten Delegierten zum Landesparteitag entsprechend der Reihenfolge ihrer Stimmenergebnisse zugleich Delegierte und Ersatzdelegierte zum Landeshauptausschuss, soweit dem Kreisverband Delegiertenmandate zum Landeshauptausschuss zustehen. Verringert sich die Zahl der Delegierten, so werden die Delegierten mit den geringsten Stimmenzahlen Ersatzdelegierte. Erhöht sich die Zahl der Delegierten, so rücken die Ersatzdelegierten in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen nach.

Die Delegierten sind in jedem geraden Kalenderjahr durch die Kreisparteitage neu zu wählen. Ihre Amtszeit beginnt am 1. Juli des Wahljahres und dauert 2 Jahre. Nachwahlen von Delegierten oder Ersatzdelegierten erfolgen für die restliche Amtszeit.